Kontakt
Kontakt-Icon

Kontakt

Du hast Fragen, Kommentare oder Feedback – tritt mit uns in Kontakt .

Satzung der DLRG Ortsgruppe Herford e.V.

Frauen und Männer besitzen in der DLRG Ortsgruppe Herford e.V. den gleichen Stellenwert. Wenn aus Gründen der besseren Lesbarkeit in dieser Satzung nur die männliche Schreibweise verwandt wird, ändert sich dadurch nichts an diesem Grundsatz.

 

Satzung

Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft

Ortsgruppe Herford e.V.

 

Eingetragen beim Amtsgericht Bad Oeynhausen VR 21 246 

 

Herausgeber:

Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft

Ortsgruppe Herford e.V.

Waldfriedenstr. 70

32049 Herford



 Inhaltsverzeichnis

I. Name, Sitz und Geschäftsjahr

    § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

II. Zweck

    § 2 Zweck

    § 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

III. Mitgliedschaft

    § 4 Mitgliedschaft

    § 5 Mitglieds- und Delegiertenrechte

    § 6 Stimmrecht

    § 7 Beendigung der Mitgliedschaft

    § 8 Beiträge und Umlagen

IV. Verhältnis zu den Obergliederungen

    § 9 Verhältnis der Satzung zu denen der Obergliederungen

    § 10 Verhältnis zu den Obergliederungen

V. Jugend

    § 11 Jugend

VI. Organe

  1. Abschnitt: Mitgliederversammlung

    § 12 Mitgliederversammlung

    § 13 Zusammensetzung

    § 14 Einberufung

    § 15 Ladungsfrist

    § 16 Antragsberechtigung

    § 17 Beschlussfähigkeit

    § 18 Beschlussfassung

    § 19 Abstimmung und Wahlen

    § 20 Protokoll

  2. Abschnitt: Ortsgruppenvorstand

    § 21 Ortsgruppenvorstand

    § 22 Ortsgruppenbeauftragte und Mitarbeiter

    § 23 Vertretungsbefugnis

    § 24 Amtszeit

    § 25 Geschäftsverteilung

    § 26 Ladungsfrist

    § 27 Anträge

    § 28 Anzuwendende Vorschriften

VII. Schiedsgerichtsbarkeit

    § 29 Aufgaben

    § 30 Zusammensetzung

    § 31 Kostentragung

    § 32 Schieds- und Ehrengerichtsordnung

    § 33 Ordentlicher Rechtsweg

VIII. Sonstige Bestimmungen

    § 34 Ordnungen und Richtlinien

    § 35 Gestaltungsordnung, DLRG–Markenschutz und –Material

    § 36 Ehrungen

    § 37 Geschäftsordnung

    § 38 Wirtschaftsordnung

    § 39 Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe im Rettungsschwimmen

IX. Schlussbestimmungen

    § 40 Satzungsänderungen

    § 41 Auflösung

    § 42 Ausführung der Satzung

    § 43 Inkrafttreten

    § 44 Übergangsbestimmungen

 

 

I. Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 1Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Ortsgruppe Herford der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine Gliederung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., die am 19. Oktober 1913 gegründet wurde. Sie führt den Namen "Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Herford e.V.“ 

Abgekürzt „DLRG Ortsgruppe Herford“                                                

(2) Die DLRG Ortsgruppe Herford ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 21 246, Amtsgericht Bad Oeynhausen eingetragen. Ihr räumlicher Tätigkeitsbereich umfasst im Lande Nordrhein-Westfalen das Gebiet der Stadt Herford und des Kreises Herford. Ihr Sitz ist in Herford.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

II Zweck

§ 2 Zweck

(1)  Die vordringliche Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Herford ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.

(2) Zu den Kernaufgaben nach Abs. 1 gehören insbesondere:

a) frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser                             sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,

b) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,

c) Ausbildung im Rettungsschwimmen,

d) Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,

e) Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden,

f) Ausbildung im Sport und Einsatztauchen.

(3) Eine weitere bedeutende Aufgabe des DLRG Ortsgruppe Herford ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung.

(4) Zu den Aufgaben gehören auch die

a)    Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,

b)  Mitwirkung bei der Abwehr und Bekämpfung von Großschadensereignissen                    am und im Wasser,

c) Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,

d) Förderung des Sports,

e) Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,

f) Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,

g) Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen, sowie die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung,

h) Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen,

i) Zusammenarbeit mit Landesbehörden und –organisationen.

(5) Die DLRG Ortsgruppe Herford kann ein Verbandsorgan herausgeben.

 

§ 3Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1) Die DLRG Ortsgruppe Herford ist eine gemeinnützige, selbstständige Organisation    und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel der DLRG Ortsgruppe Herford dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG Ortsgruppe Herford. Die DLRG Ortsgruppe Herford darf niemandem Verwaltungskosten erstatten, die ihrem Zweck fremd sind oder unverhältnismäßige Vergütungen gewähren. Jedes Mitglied hat jedoch Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die im Auftrag der Gremien der DLRG Ortsgruppe Herford entstanden sind.

 

III Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Herford können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden.

(2) Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG und der DLRG Ortsgruppe Herford an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

(3) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die DLRG Ortsgruppe Herford.

(4) Mit der Mitgliedschaft in der DLRG Ortsgruppe Herford erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.

(5) Durch eigenmächtiges Handeln ihrer Mitglieder wird die DLRG Ortsgruppe Herford nicht verpflichtet.                

§ 5 Mitglieds- und Delegiertenrechte

(1) Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner örtlichen Gliederung aus und wird in den übergeordneten Gliederungen durch seine Delegierten vertreten.

(2) Die Anzahl von Delegierten errechnet sich nach dem Schlüssel, der sich aus der Satzung der übergeordneten Gliederung ergibt.

(3) Jedes volljährige Mitglied kann durch das hierfür zuständige Gremium als Delegierter gewählt werden.

(4) Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Annahme der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung.

(5) Die Ausübung der Mitgliederrechte in allen Organen ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt und die satzungsgemäßen Pflichten erfüllt sind.

§ 6 Stimmrecht

Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in Organen der DLRG Ortsgruppe Herford können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht für die Jugend in der DLRG Ortsgruppe Herford  regelt deren Jugendordnung.


 § 7Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

(2) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich mindestens zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres der DLRG Ortsgruppe Herford zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

(3) Die Streichung als Mitglied erfolgt ab einem Rückstand von zwei Jahresbeiträgen, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.

(4) Über den Ausschluss aus der DLRG entscheidet das Schieds- und Ehrengericht.

(5) Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die DLRG Ortsgruppe Herford abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns.

 § 8 Beiträge und Umlagen

(1) Die Mitglieder haben die für die DLRG Ortsgruppe Herford festgelegten Jahresbeiträge zu leisten, die entsprechende Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten.

(2) Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung der DLRG Ortsgruppe Herford festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann hinsichtlich Höhe der Mitgliedsbeitrage und Modalitäten ihrer Zahlung eine Beitragsordnung erlassen.

(3) Ehrenmitglieder zahlen in der DLRG Ortsgruppe Herford keinen Mitgliedsbeitrag, die Beitragsanteile an die übergeordneten Gliederungen sind jedoch durch die DLRG Ortsgruppe Herford abzuführen.

 

IV Verhältnis zu den Obergliederungen

§ 9 Verhältnis der Satzung zu denen der Obergliederungen

Die Satzung der DLRG Ortsgruppe Herford muss in den Aufgaben des Vereinszwecks und in den die Zusammenarbeit in der DLRG und ihren Organen und Gremien tragenden Grundsätzen mit den Satzungen der Obergliederungen übereinstimmen. 

§ 10 Verhältnis zu den Obergliederungen

(1) Die DLRG Ortsgruppe Herford ist an die Satzung des DLRG Bezirks Nördliches Ostwestfalen e.V. und des DLRG Landesverbandes Westfalen e.V. gebunden und muss die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen. Sie ist ferner verpflichtet, die auf dieser Satzung beruhenden Ordnungen und Beschlüsse umzusetzen.

(2) Eine Neufassung der Satzung der DLRG Ortsgruppe Herford und Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bezirksvorstandes und des Landesverbandsvorstandes. Wenn der Bezirksvorstand die Zustimmung verweigert, ist die Anrufung des Bezirksrates zulässig, der mit einfacher Mehrheit entscheidet. Wenn der Landesverbandsvorstand die Zustimmung verweigert, ist die Anrufung des Landesverbandsrates zulässig, der mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(3) Die DLRG Ortsgruppe Herford legt dem DLRG Bezirk Nördliches Ostwestfalen e.V.  Niederschriften über Ortsgruppentagungen, Jahresberichte und Jahresabschlüsse termingerecht vor sowie entrichtet die festgesetzten Beitragsanteile und Umlagen fristgerecht.

(4) Die DLRG Ortsgruppe Herford akzeptiert die sich aus der Satzung des DLRG Bezirks Nördliches Ostwestfalen e.V. und aus der Satzung des DLRG Landesverbandes Westfalen e.V. ergebenden Kontrollrechte der Obergliederungen einschließlich der damit verbundenen Abwehr- und Rechtsschutzmöglichkeiten.

 

 

 

V Jugend

§ 11 Jugend

(1) Die Jugend in der DLRG Ortsgruppe Herford ist die Gemeinschaft junger Mitglieder der DLRG in Herford.

(2) Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen der DLRG und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Herford dar. Die freiwillige selbstständige Übernahme und Ausführung von Auflagen der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.

(3) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung, die vom Ortsgruppenjugendtag beschlossen wird und der Zustimmung des Ortsgruppenvorstandes bedarf.

(4) § 9 und § 10 dieser Satzung gelten für die DLRG – Jugend entsprechend, ohne eigene Rechtsfähigkeit zu begründen.

(5) Der Ortsgruppenvorstand wird im Jugendvorstand durch eines seiner Mitglieder vertreten.

 

VI Organe

1. Abschnitt: Mitgliederversammlung

§ 12Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Herford. Der Ortsgruppenvorsitzende bzw. im Verhinderungsfalle sein satzungsgemäßer Vertreter eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Auf seinen Vorschlag kann die Versammlung die Leitung einem von ihr zu wählenden Tagungsleiter oder Tagungspräsidium übertragen.

(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für die Tätigkeit, behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG Ortsgruppe Herford verbindlich für alle Mitglieder, Gruppen und Gremien. Sie nimmt die Berichte des Ortsgruppenvorstandes, der Ortsgruppenbeauftragten und der Revisoren entgegen und ist zuständig für Beschlüsse über:

a) Wahl der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes und seiner Vertreter, ausgenommen des Vorsitzenden der Jugend sowie dessen Stellvertreter,

b) Wahl der Mitglieder des Schieds- und Ehrengerichtes und deren Stellvertreter,

c) Wahl der Revisoren,

d) Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung im Sinne der §§ 5 und 6
 Die Mitgliederversammlung kann die Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung dem Ortsgruppenvorstand übertragen

e) Entlastung des Ortsgruppenvorstandes,

f) Feststellung des Jahresabschlusses,

g) Genehmigung des Haushaltsplanes,

h) Anträge,

i) Höhe des Mitgliedsbeitrages und Umlagen, die eine Höhe von 50 Prozent des Mitgliedsbetrages nicht übersteigen dürfen, welche die Mitglieder frühestens ab dem Folgejahr an die DLRG Ortsgruppe Herford zu entrichten haben,

j) Satzungsänderungen,

k) Berufung von Ortsgruppenbeauftragten auf Vorschlag des Ortsgruppenvorstandes,

l) Ernennung von Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Ortsgruppenvorstandes,

m) Auflösung der DLRG Ortsgruppe Herford.

§ 13 Zusammensetzung 

Die Mitgliederversammlung wird aus den Mitgliedern der DLRG Ortsgruppe Herford gebildet.

§ 14 Einberufung 

Die Mitgliederversammlung tritt alle drei Jahre auf Einladung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln oder 25 % der stimmberechtigten Mitglieder verlangt.

§ 15 Ladungsfrist

(1) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss in Textform mindestens vier Wochen vorher, zu  einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Diese Frist wird durch die termingerechte Absendung der Einladung gewahrt.

(2) Die Einladung ist an die Mitglieder zu versenden.

§ 16 Antragsberechtigung

(1) Antragsberechtigt sind

a) die stimmberechtigten Mitglieder der Tagung

b) der Ortsgruppenjugendvorstand

(2) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen in Textform spätestens zwei Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung spätestens eine Woche vorher eingereicht werden.

(3) Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.

(4) Bezüglich Satzungsänderungen gelten die Bestimmungen des § 40.

§ 17 Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und zwanzig stimmberechtigte Mitglieder, die nach § 6 stimmberechtigt sind, anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss innerhalb von zwei Monaten eine neue Mitgliederversammlung durchgeführt werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Zu ihr muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung eingeladen werden.

§ 18 Beschlussfassung

(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2) Enthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

§ 19 Abstimmung und Wahlen

(1) Die Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes nach § 21, Abs. 2,  a – m, sowie die Vertreter für die Ämter nach § 21, Abs. 5, c – m, werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für den Zeitraum von drei Jahren bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt, und zwar bis zum Beginn der Neuwahlen gemäß § 24. Ausgenommen hiervon sind der Vorsitzende der Jugend in der DLRG Ortsgruppe Herford und dessen Stellvertreter.

(2) Wenn nicht mindestens fünf Mitglieder der Mitgliederversammlung widersprechen, kann offen gewählt werden.

(3) Wiederwahl ist zulässig.

(4) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (Ja-, Nein - Stimmen) auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.

(5) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erzielt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht.

(7) Die Ortsgruppenbeauftragten der DLRG Ortsgruppe Herford werden auf Vorschlag des Ortsgruppenvorstandes mit einfacher Mehrheit berufen.

§ 20Protokoll

(1) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und von der Protokollführung sowie der Versammlungsleitung zu unterzeichnen. Abschriften dieses Protokolls sind den Mitgliedern des Ortsgruppenvorstandes innerhalb sechs Wochen nach Ende der Tagung zuzusenden. Mitglieder erhalten das Protokoll auf Wunsch, der gegenüber der Ortsgruppengeschäftsstelle binnen zwei Wochen nach Ende der Mitgliederversammlung mitzuteilen ist, direkt in Textform ausgehändigt.

(2) Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb 12 Wochen nach Tagungsende in Textform beim Vorsitzenden geltend zu machen. Das Datum des Fristendes ist im Protokoll mitzuteilen. Der Ortsgruppenvorstand beschließt bei seiner nächsten Sitzung über die Einsprüche und teilt das Ergebnis dem für das Protokoll empfangsberechtigten Personenkreis mit.

 

 

 

 

2. Abschnitt: Ortsgruppenvorstand

§ 21 Ortsgruppenvorstand

(1) Der Ortsgruppenvorstand leitet die DLRG Ortsgruppe Herford im Rahmen der Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Bezirksrates. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich.

(2) Den Ortsgruppenvorstand bilden:

a) der Vorsitzende,

b) der stellvertretende Vorsitzende,

c) der Geschäftsführer,

d) der Schatzmeister,

e) der Leiter Mitgliederverwaltung,

f) der Leiter Verbandskommunikation,

g) der Leiter Schwimmen,

h) der Leiter Einsatz,

i) der Leiter Tauchen,

j) der Leiter Medizin,

k) der Leiter Technik,

 l) der Justiziar,

m) der Arzt,

n) der Vorsitzende der Ortsgruppenjugend und sein Stellvertreter,

o) die Ehrenvorsitzenden,

(3) Jedes der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes hat eine Stimme mit Ausnahme der Ehrenvorsitzenden.

(4) Der Vorsitzende der Ortsgruppenjugend und seine Vertreter werden vom Ortsgruppenjugendtag nach der Ortsgruppenjugendordnung gewählt.

(5) Die Ämter zu Buchstabe c) bis m) können je einen Stellvertreter haben.

(6) Im Verhinderungsfall nimmt für das Amt Buchstabe c) bis m) der Stellvertreter das Stimmrecht wahr. Die Stellvertretung für den Vorsitzenden der Ortsgruppenjugend regelt die Ortsgruppenjugendordnung.


 § 22 Ortsgruppenbeauftragte und Mitarbeiter 

(1) Die Ortsgruppenbeauftragten sind Vorstandsmitgliedern unterstellt.
 Sie werden durch die Mitgliederversammlung berufen. Ortsgruppenbeauftragte nehmen beratend an Organtagungen der Ortsgruppe teil.

(2) Der Ortsgruppenvorstand kann für besondere Aufgabengebiete weitere Mitarbeiter berufen.

(3) Ausschüsse können durch Beschluss eines Organs für bestimmte, jedoch eindeutig abgegrenzte Aufgabengebiete gebildet werden. Die Arbeitsergebnisse solcher Ausschüsse sind dem zuständigen Organ zur Auswertung und gegebenenfalls zur Beschlussfassung zuzuleiten

§ 23 Vertretungsbefugnis

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(2) Verbandsintern wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

§ 24 Amtszeit

Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Beginn der Neuwahlen.

§ 25 Geschäftsverteilung

Der Vorstand legt zum Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten fest und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan.

§ 26 Ladungsfrist

Zu Sitzungen des Vorstandes ist mindestens zwei Wochen vorher einzuladen. Die Frist wird durch die termingerechte Absendung der Einladung gewahrt. Es sind mindestens vier ordentliche Sitzungen im Geschäftsjahr durchzuführen.


 § 27 Anträge

Anträge zur Vorstandssitzung müssen in Textform spätestens eine Woche vorher eingereicht werden. Sie sind nach Antragsschluss unverzüglich den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. Der Ortsgruppenvorstand kann in dringenden Fällen Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. Das Ergebnis eines solchen Beschlusses und die Stimmabgabe jedes beteiligten Vorstandsmitgliedes sind schriftlich festzuhalten und allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzuleiten. Ein solcher Beschluss ist nur wirksam, wenn mehr als die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder zugestimmt hat.

§ 28 Anzuwendende Vorschriften

Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig. Ein Vertreter nach § 26 BGB muss anwesend sein.

Für die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen, für die Abstimmungen sowie für Protokolle und Einsprüche gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung entsprechend.

VII Schiedsgerichtsbarkeit

§ 29 Aufgaben

(1) Verbandsinterne Schieds- und Ehrengerichte haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgaben, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:

a) Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit in der DLRG beziehen und soweit das beleidigte Mitglied den Spruch des Schieds- und Ehrengerichtes vor Ausspruch als bindend anerkennt,

b) Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen; soweit Mitglieder finanziell geschädigt sind, jedoch nur, falls diese sich vor dem Spruch des Schieds- und Ehrengerichtes diesem als bindend unterworfen haben.

(2) Sie haben ferner die Aufgabe, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus der Satzung des Bundesverbandes, dieser Satzung oder der Satzung einer Untergliederung der DLRG sowie aus weiteren satzungsgemäßen Regelwerken und/oder Beschlüssen satzungsgemäßer Organe ergeben. Zum Zwecke der Durchsetzung seiner Entscheidung kann das Schieds- und Ehrengericht alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen.

(3) Es entscheidet über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe. Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann das Schieds- und Ehrengericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.

(4) Ferner ahndet das Schieds- und Ehrengericht der Bundesebene Verletzungen der Anti-Doping-Bestimmungen, der Anti-Doping-Ordnung der DLRG und des rettungssportlichen Regelwerks der DLRG. 

(5) Gegen ein Mitglied kann das Schieds- und Ehrengericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:

a) Rüge oder Verwarnung mit ggfls. entsprechender Veröffentlichung,

b) zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,

c) befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,

d) befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG;

e) Aberkennung ausgesprochener Ehrungen;

f) zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre.

§ 30 Zusammensetzung

(1) Das gewählte Schieds- und Ehrengericht besteht in allen Gliederungsebenen aus einem Vorsitzenden und bis zu drei Vertretern, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen, und zwei Beisitzern oder ihren jeweiligen Stellvertretern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter dürfen während ihrer Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für dessen Schieds- und Ehrengericht sie gewählt sind, kein anderes Wahlamt ausüben.

(2) Ein weiterer Beisitzer und seine Vertreter sind aus Vorschlägen der Jugend zu wählen (Jugendbeisitzer). Dieser gehört dem Schieds- und Ehrengericht an, wenn die DLRG-Jugend oder ein Jugendmitglied am Verfahren beteiligt ist.

(3) Bei Streitigkeiten zwischen DLRG-Gliederungsebenen wird das Schieds- und Ehrengericht um je einen jeweils von den Streitparteien benannten Schiedsrichter erweitert.

(4) Im übrigen gibt sich das Schieds- und Ehrengericht nach der jeweiligen Wahl seine Zuständigkeitsregelung selbst.

§ 31 Kostentragung

Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

§ 32 Schieds- und Ehrengerichtsordnung

Im Übrigen regelt die Zusammensetzung der Schieds- und Ehrengerichte, die Wahl der Mitglieder sowie deren Aufgaben und das Verfahren eine Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen und beim Registergericht (Berlin-Charlottenburg) hinterlegt wird.

§ 33 Ordentlicher Rechtsweg

Im Falle der Unzuständigkeit des Schieds- und Ehrengerichtes und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichtes erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweg möglich.

VIII Sonstige Bestimmungen

§ 34 Ordnungen und Richtlinien

(1) Die von den Organen und Gremien des Bundesverbandes aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Gliederungen und Mitglieder bindend.

(2) Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

(3) Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidialrat erlassen; die Ausführungsbestimmungen beschließt das Präsidium.

§ 35 Gestaltungsordnung, DLRG–Markenschutz und –Material

(1) Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards) geregelt. Sie wird vom Präsidialrat erlassen.

(2) Die Buchstaben DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.

(3) Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.

(4) Die Gliederungen sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.

§ 36 Ehrungen

(1) Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiete der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Näheres wird durch die Ehrungsordnung der DLRG geregelt.

(2) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzenden im Vorstand ohne Stimmrecht auf Lebenszeit und Ehrenmitglieder ernennen.

(3) Die von der DLRG Landesverband Westfalen e.V. gestiftete "Johanna-Sebus-Medaille" und die „Ehrennadel des Landesverbandes Westfalen der DLRG“ werden nach besonderen Ordnungen verliehen.

 

§ 37 Geschäftsordnung

Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe sowie aller Gremien regelt die vom Präsidialrat erlassene Geschäftsordnung, soweit nicht in dieser Satzung bereits geregelt.

§ 38 Wirtschaftsordnung

Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch eine Wirtschaftsordnung geregelt, die vom Präsidialrat erlassen wird.

§ 39 Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe im Rettungsschwimmen

Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen erlässt der Präsidialrat ein Regelwerk Rettungssport. Zur Bekämpfung des Dopings erlässt der Präsidialrat aufbauend auf den Regelungen der WADA und NADA eine Anti-Doping-Ordnung. Diese Anti-Doping-Ordnung ist die Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen und gilt nach § 4 Satz 2 der DLRG – Satzung verbindlich für alle Mitglieder der DLRG.

 

IX Schlussbestimmungen

§ 40 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit Begründung in Textform mit der Einladung zur Mitgliederversammlung  bekannt gegeben werden.

(3) Der Ortsgruppenvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden. Dieses muss bei der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

§ 41 Auflösung

(1) Die Auflösung der DLRG Ortsgruppe Herford kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung der DLRG Ortsgruppe Herford oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gemäß § 2 ist dessen Vermögen dem DLRG Bezirk Nördliches Ostwestfalen e.V., hilfsweise der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffsbrüchiger oder einer vom Finanzamt anerkannten gemeinnützigen Organisation zuzuweisen, die sich ähnliche Ziele wie die DLRG gesetzt hat. Das gleiche gilt bei Änderung des Zwecks.

§ 42 Ausführung der Satzung

Der Ortsgruppenvorstand erlässt bei Bedarf Bestimmungen, die der Durchführung dieser Satzung dienen.

§ 43 Inkrafttreten

Diese Satzung löst die am 12. April 1973 auf der Mitgliederversammlung in Herford beschlossene Satzung in der Fassung vom 11. März 1985 ab. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

§ 44Übergangsbestimmungen

Abweichend von den Bestimmungen des § 43 erfolgen Wahlen während der               Mitgliederversammlung am 04. November 2013 bereits nach dieser Satzung.

Diese Website benutzt Cookies.

Diese Webseite nutzt Tracking-Technologie, um die Zahl der Besucher zu ermitteln und um unser Angebot stetig verbessern zu können.

Wesentlich

Statistik

Marketing

Die Auswahl (auch die Ablehnung) wird dauerhaft gespeichert. Über die Datenschutzseite lässt sich die Auswahl zurücksetzen.